AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVI 135/06
AG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 11/06
Zuständiges Vormundschaftsgericht für Adoption eines volljährigen Kindes bei Auslandsbezug - Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 8 AR 1/07
DRsp Nr. 2007/2449
Zuständiges Vormundschaftsgericht für Adoption eines volljährigen Kindes bei Auslandsbezug - Zuständigkeitskonzentration gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG
»1. Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462 ; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211 ).2. Die Zuständigkeitskonzentration für das Verfahren der Minderjährigenadoption endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortführung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06).«