OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.09.2023
18 UF 3/23
Normen:
VersAusglG § 24 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 23 Abs. 2; VersAusglG § 24 Abs. 2; VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2; VersAusglKassG § 1; VersAusglG § 14;
Fundstellen:
FamRB 2023, 494
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 2564/20

Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als AuffangversorgungsträgerWahl einer Zielversorgung bezüglich des Abfindungsbetrags gemäß § 23 VersAusglGUnterscheidung zwischen Abfindungszahlung und externer Teilung im Rahmen des VersorgungsausgleichsVerzinsung des Abfindungsbetrags im Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 18 UF 3/23

DRsp Nr. 2023/11900

Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger Wahl einer Zielversorgung bezüglich des Abfindungsbetrags gemäß § 23 VersAusglG Unterscheidung zwischen Abfindungszahlung und externer Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Verzinsung des Abfindungsbetrags im Versorgungsausgleich

1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zuständig (Anschluss an OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21).2. Dass die gesetzliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse nach dem Wortlaut des § 1 VersAusglKassG ausschließlich darin besteht, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.