OLG Dresden - Beschluss vom 19.03.2001
7 AR 79/01
Normen:
FGG § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2001, 331
OLGReport-Dresden 2001, 331
ZEV 2002, 164
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen AR 85/01

Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Änderung der Gerichtsbezirke - Zeitpunkt des Erbfalls

OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 7 AR 79/01

DRsp Nr. 2001/6464

Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Änderung der Gerichtsbezirke - Zeitpunkt des Erbfalls

»1. Bei Zuständigkeitsveränderungen durch Änderung der Gerichtsbezirke bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes nach der Zuständigkeitsregelung im Zeitpunkt des Erbfalles.2. Nur diese klare Anknüpfung gewährleistet die erforderliche Rechtssicherheit.«

Normenkette:

FGG § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Todes am 31.12.2000 seinen Wohnsitz in, .

Mit dem Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen vom 24.11.2000 (SächsJG), in Kraft seit dem 01.01.2001, wurden die Zuständigkeiten der Amtsgerichte dahingehend neu geschnitten, dass Ottendorf-Okrilla nunmehr zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes Kamenz gehört.

Mit Beschluss vom 05.03.2001 erklärte sich das Amtsgericht Dresden für unzuständig und legte die Sache gemäß § 5 FGG dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vor.

II.

Die Vorlagevoraussetzungen gemäß § 5 FGG sind gegeben, da eine Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist und das Oberlandesgericht Dresden auch für die Landgerichtsbezirke Dresden und Bautzen das gemeinschaftliche obere Gericht ist im Sinne der genannten Vorschrift.