BayObLG - Beschluß vom 24.02.1992
3Z AR 3/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3; FGG § 46, § 65, § 12 ;
Fundstellen:
BtPrax 1992, 36
DAVorm 1992, 354
FamRZ 1992, 852
NJW 1992, 1243
Rpfleger 1992, 249
Vorinstanzen:
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 236/92
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AR 16/92

Zuständigkeitswechsel infolge des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 3/92

DRsp Nr. 1995/6738

Zuständigkeitswechsel infolge des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes

»1. Einigen sich bei einem Abgabestreit wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes die beteiligten Gerichte nicht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. 2. Eine am 1.1.1992 bereits anhängige Betreuungssache ist an das Gericht abzugeben, in dessen Bezirk der Betroffene an diesem Tage seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf dieses Gericht geht die Zuständigkeit über, sobald es die Sache übernommen hat. 3. Die Übergangsbestimmungen des Betreuungsgesetzes schreiben die Abgabe ohne Rücksicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen zwingend vor; diese Abgabe setzt weder eine Zustimmung des Betreuers noch eine Anhörung des Betroffenen voraus.« 4. Unberührt bleibt dabei die Pflicht des Gerichts, einen Beteiligten anzuhören, wenn dies erforderlich ist, um von Amts wegen zu ermitteln, wo der Betroffene am 1.1.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 12 FGG.

Normenkette:

BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3; FGG § 46, § 65, § 12 ;

Gründe

I.