OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2001
5 WF 96/01
Normen:
FGG § 33 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1125
OLGReport-Karlsruhe 2002, 212
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 277/98

Zwangsgeld; Umgangsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 5 WF 96/01

DRsp Nr. 2002/5740

Zwangsgeld; Umgangsverfahren

»Ist im Rahmen einer Umgangsregelung ein Elternteil dazu verpflichtet worden, das in seiner Obhut befindliche Kind positiv auf die Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten und an ihn herauszugeben, so stellt es einen mit Zwangsgeld zu ahndenden Verstoß nach § 33 FGG dar, wenn der Obhutsinhaber es der freien Entscheidung des Kindes überlässt, ob es mit dem anderen Elternteil zu Umgangszwecken mitgehen möchte.«

Normenkette:

FGG § 33 ; BGB § 1684 ;

Gründe:

I.

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.06.2000 (5 UF 42/00) steht dem Antragsteller (Kindesvater) ein Umgangsrecht mit dem Kind ..., geb. am 14.08.1994, beginnend ab 01.07.2000 alle 2 Wochen samstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab 30.09.2000 samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu (Ziffer 1).

In Ziffer 3 dieser Regelung wurde die Antragsgegnerin (Kindesmutter) verpflichtet, die Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem bei ihr lebenden Sohn ... dadurch zu fördern, dass sie ... in positivem Sinne auf den Besuch des Vaters vorbereite. Sie wurde gleichzeitig verpflichtet, ... rechtzeitig an den Vater herauszugeben und die Übergabe freundlich und in konstruktiver Atmosphäre zu gestalten.