OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.01.1999
9 WF 147/98
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 36
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 11.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 116/98

Zwangsweise Durchsetzung einer Umgangsregelung - vollzugsfähige Verfügung - Zwangsgeldfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 9 WF 147/98

DRsp Nr. 2001/3554

Zwangsweise Durchsetzung einer Umgangsregelung - vollzugsfähige Verfügung - Zwangsgeldfestsetzung

1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Umgangsregelung setzt eine hinreichend bestimmte vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Es dürfen darüber, wo, wann und in welcher Weise der Umgang stattzufinden hat, keine Zweifel offen bleiben.2. Die notwendige Androhung des Zwangsgeldes kann mit dem Beschluss über das Umgangsrecht verbunden werden, ohne dass eine Zuwiderhandlung gegen den Beschluss konkret zu erwarten ist.3. Die erforderliche Bezifferung ist gegeben, wenn die Androhung bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 50.000 DM erfolgt.4. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass jemand gegen eine ihm durch gerichtliche Verfügung auferlegte Verpflichtung objektiv verstoßen und dabei schuldhaft gehandelt hat. Das Zwangsgeld nach § 33 FGG ist keine Sühne für begangene Pflichtwidrigkeiten sondern vielmehr ein Beugemittel, das ausschließlich dazu dient, die Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen.