AG Solingen - Beschluß vom 18.03.1996 (16 F 42/96) - DRsp Nr. 1996/23268
AG Solingen, Beschluß vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 16 F 42/96
DRsp Nr. 1996/23268
Wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung einer Entscheidung über die elterliche Sorge die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und ist der Ausgang des Verfahrens äußerst ungewiß, so kann bei einer erforderlichen vorläufigen Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens darauf abgestellt werden, bei welcher Regelung das betroffene Kind am wenigsten zwischen den Eltern hin und her wechseln muß.