LG Osnabrück - Beschluß vom 06.05.1999 (7 T 39/99) - DRsp Nr. 2000/5639
LG Osnabrück, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 7 T 39/99
DRsp Nr. 2000/5639
1. Rückforderungen der Staatskasse gegen den Betreuungsverein auf gezahlte Vergütungen für einen ursprünglich mittellosen Betreuten verjähren entsprechend § 15 Abs. 5ZSEG in zwei Jahren, wobei die Verjährungsfrist am Schluß des Jahres (§ 201BGB) beginnt, in dem die Festsetzung bzw. Zahlung der Vergütung erfolgte.2. Der Betreute ist beschwerdebefugt auch hinsichtlich der Vergütungsfestsetzungen zwischen Staatskasse und Betreuungsverein.