FG Bremen - Urteil vom 22.01.2004
4 K 33/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 70 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Kein Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Berufsausbildung des Kindes zur Betreuung eines eigenen Kindes; Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 EStG; Familienleistungsausgleich

FG Bremen, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 33/03

DRsp Nr. 2004/10770

Kein Kindergeldanspruch bei Unterbrechung der Berufsausbildung des Kindes zur Betreuung eines eigenen Kindes; Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 EStG; Familienleistungsausgleich

1. Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, befindet sich nach Ablauf der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG grundsätzlich nicht mehr in Berufsausbildung und ist daher kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigungsfähig. 2. Es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG für die Fallgruppe, dass die volljährige Tochter selbst Mutter wird, heiratet und eine eigene Familie gründet, keinen Anspruch der Eltern auf Kindergeld für die Tochter vorgesehen hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 70 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 Art. 3 Abs. 1 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für das Kind ...(im Folgenden: "S.") ab Januar 2002 nach § 70 Abs. 2 ESTG und dessen Rückforderung für den Zeitraum Januar 2002 bis April 2002 nach § 37 Abs. 2 AO 1977. Im einzelnen geht es um den folgenden Sachverhalt: