OVG Hamburg - Beschluss vom 18.06.2012
4 Bf 135/10
Normen:
AdVermiG § 2a Abs. 3; AdVermiG § 7 Abs. 1; AdVermiG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 900
NJW-RR 2013, 2
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2959/09

Verpflichtung von Adoptionsvermittlungsstellen zur Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens beim gesetzlichen Verbot der Adoption in dem Heimatstaat eines Kindes; Verpflichtung der Adoptionsvermittlungsstellen zur Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber und Erstellen eines Sozialberichts

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 4 Bf 135/10

DRsp Nr. 2012/17386

Verpflichtung von Adoptionsvermittlungsstellen zur Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens beim gesetzlichen Verbot der Adoption in dem Heimatstaat eines Kindes; Verpflichtung der Adoptionsvermittlungsstellen zur Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber und Erstellen eines Sozialberichts

1. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind nicht verpflichtet, ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen, wenn in dem Heimatstaat des Kindes die Adoption gesetzlich verboten ist und dieser Staat nicht dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten ist (hier: Algerien).2. Unter diesen Voraussetzungen sind die Adoptionsvermittlungsstellen auch nicht verpflichtet, nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 AdVermiG nur die Eignung der Adoptionsbewerber zu prüfen und einen Sozialbericht zu erstellen.3. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind nicht nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verpflichtet, die Eignung der Adoptionsbewerber zu überprüfen, wenn diese mit dem zu adoptierenden Kind nach dessen Einreise bereits eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet und beim Familiengericht einen Antrag auf Adoption gestellt haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. März 2010 geändert Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.