OVG Bremen - Beschluss vom 28.09.2016
1 B 153/16
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; AufenthG § 60a Abs. 2; PStG § 13 Abs. 4; BGB § 1309 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 935
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1176/16

Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung im Inland; Anspruch eines Ausländers auf Aussetzung der Abschiebung aus Gründen des Schutzes der Eheschließungsfreiheit

OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 1 B 153/16

DRsp Nr. 2016/16691

Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung im Inland; Anspruch eines Ausländers auf Aussetzung der Abschiebung aus Gründen des Schutzes der Eheschließungsfreiheit

Die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Eheschließung im Inland kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Davon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts noch nicht vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; AufenthG § 60a Abs. 2; PStG § 13 Abs. 4; BGB § 1309 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht.