Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §
I.
1. Die zur Prüfung gestellte zivilprozessuale Regelung lautet:
§ 606b
Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der Sache nur entschieden werden,
1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist;
2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war und sie auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe oder der Staatsanwalt auf Nichtigerklärung der Ehe klagt.
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ehesachen von Ausländern und die Verknüpfung mit dem Heimatrecht des Ehemannes ist durch das Gesetz betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 256) eingeführt worden.
§ 606 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369 (525 f.))
(1) bis (3) ...
(4) Sind beide Ehegatten Ausländer, so kann die Scheidungsklage im Inland nur erhoben werden, wenn das inländische Gericht auch nach den Gesetzen des Staates zuständig ist, dem der Ehemann angehört.
Mit dieser Regelung sollte vermieden werden, daß Scheidungen ausländischer Ehen durch deutsche Gerichte im Heimatland der Ehegatten nicht anerkannt wurden (Motive S. 127, vgl. Hahn/ Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band (Berlin 1898), S. 119). Dabei konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß nach den damaligen Staatsangehörigkeitsrechten der meisten Staaten die ausländische Ehefrau mit der Heirat unter Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit die ihres Ehemannes erwarb (vgl. dazu Winkler von Mohrenfels, ZZP, 94. Band (1981), S. 71 (73 ff.)).
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654) normierte in § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein Anerkennungserfordernis. Diese Vorschrift entsprach wortgleich dem heutigen §
b) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BTDrucks. 10/504) sieht die Aufhebung des §
2. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens besitzt die italienische Staatsangehörigkeit und begehrt die Scheidung ihrer 1973 in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Ehe mit einem philippinischen Staatsangehörigen. Die Eheleute, die zwei gemeinsame Kinder haben, leben seit 1980 getrennt. Beide halten sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens widerspricht der Scheidung nicht.
Das Familiengericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob §
Ausführungen zur Frage der Anerkennung eines Scheidungsurteils im Heimatland der Ehefrau hat das Gericht nicht gemacht. Es hält die Untersuchung dieser Frage auch nicht für entscheidungserheblich. Wenn §
Aus dem gleichen Grund, der zur Nichtigkeit des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EGBGB wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG geführt habe (BVerfGE 63, 181), müsse auch die Verfassungswidrigkeit der nachkonstitutionellen Vorschrift des §
3. Der Bundesminister der Justiz hat für die Bundesregierung mitgeteilt, daß von einer Äußerung abgesehen werde.
Aus der Stellungnahme des für Familienrechtsfragen zuständigen IV b-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergibt sich, daß der Senat voraussichtlich aus den gleichen Gründen wie bei Art. 17 Abs. 1 EGBGB (BGHZ 87, 359) die einseitige Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes in §
Auch der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hält die zur Prüfung gestellte Regelung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG.
II.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Die zur Prüfung gestellte Regelung ist nachkonstitutionelles Recht. Spätestens mit der Einfügung des §
2. Die zur Prüfung gestellte Norm ist auch entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren. Im Falle ihrer Verfassungsmäßigkeit müßte das vorlegende Gericht seine Zuständigkeit verneinen, da die Scheidung nach dem Heimatrecht des philippinischen Ehemannes nicht anerkannt würde. Ist die Vorschrift hingegen unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG, ist jedenfalls eine andere Entscheidung als eine Klageabweisung geboten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des vorlegenden Gerichts zutrifft, die Beanstandung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht führe dazu, daß das deutsche Gericht seine Zuständigkeit bejahen und die Scheidung durchführen könne. Denn jedenfalls wäre das Ausgangsverfahren auszusetzen, um der Antragstellerin die Chance offenzuhalten, nach einer gesetzlichen Neuregelung in der Bundesrepublik Deutschland selbst dann geschieden zu werden, wenn mit einer Anerkennung des Scheidungsurteils in Italien nicht gerechnet werden könnte (vgl. BVerfGE 61,
III.
§
1. Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und verbietet, daß der Geschlechtsunterschied einen beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben kann. Die in §
Die materiellrechtliche Kollisionsvorschrift des Art. 17 Abs. 1 EGBGB war verfassungswidrig (BVerfGE 68, 384), weil die Staatsangehörigkeit des Mannes das maßgebliche Scheidungsrecht bestimmt hatte. Diese Ungleichbehandlung von Mann und Frau wird mit §
2. Es wird nunmehr Aufgabe des Gesetzgebers sein, alsbald die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung gemischt-nationaler Ausländerehen in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu regeln. Bereits seit der "Spanier"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 58) steht fest, daß auch die Vorschriften des internationalen Privatrechts in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen sind; die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Ehegatten durch die zur Prüfung gestellte Regelung ist offensichtlich.
Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen: Geimer, NJW 1986, 658; Grundmann, NJW 1986, 2165; Henrich, IPRax 1986, 113; ders., IPRax 1986, 139; Hohloch, JuS 1986, 400; Rauscher, JZ 1986, 319; Winkler von Mohrenfels, NJW 1986, 639;
zur Verfassungswidrigkeit des §