10/8.12.6 Gegenstandswert

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Bei der vertraglichen Schuldenauseinandersetzung richtet sich der Gegenstandswert nach den Valuten der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

Praxishinweis

Zur Meidung von Unstimmigkeiten sollte mit der Mandantschaft eine Vereinbarung über den Gegenstandswert getroffen werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.11.2021