10/8.12.2 Innenverhältnis

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Sind beide Ehegatten Gesamtschuldner, so können sie im Innenverhältnis regeln, wer für die Raten aufkommt und den anderen diesbezüglich freihält.

Praxishinweis

Als Anwältin oder Anwalt müssen Sie über die Risiken belehren, die sich verwirklichen, wenn dieser Ehegatte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und auch via Vollstreckung keine Erfüllung möglich sein wird. Sie sollten Ihre Mandantschaft nachweislich, also schriftlich, über die Unterschiede zwischen Innen- und Außenverhältnis belehren.

Oftmals wird aber über die Regelung des Innenverhältnisses hinaus wenig Spielraum sein, denn der Gläubiger müsste zustimmen, wenn einer seiner Schuldner aus der Haftung ausscheiden will. Das wird nur nach Rechtskraft der Ehescheidung möglich sein und auch nur dann, wenn der bleibende Schuldner hinreichende Bonität hat. Denkbar ist alternativ, dass man sich vom anderen Ehegatten Sicherheiten geben lässt, über die die Gläubigerbank noch nicht verfügt.

Formulierungsbeispiel