10/8.12.3 Außenverhältnis

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die sauberste Lösung ist die Entlassung desjenigen, der im Innenverhältnis freigehalten werden soll, auch im Außenverhältnis aus der Haftung. Die Zustimmung des Gläubigers wird von der Bonität des verbleibenden Schuldners abhängen.

Praxishinweis

Stehen die Schulden mit einem Wertgegenstand in Zusammenhang, so sollte die Übertragung des Miteigentumsanteils nur unter der Voraussetzung der Haftentlassung erfolgen. Sonst steht ein Ehegatte nachher ohne Eigentum am Wertgegenstand da, haftet aber weiterhin mit und muss sich vielleicht mit einem fruchtlosen Regress beim Ehegatten begnügen.

Formulierungsbeispiel