10/8.12.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Bei der Verteilung von Schulden wird ein wesentlicher Gesichtspunkt sein, ob die Schulden mit einem Wertgegenstand zusammenhängen, der noch vorhanden ist (Immobilie, Kfz, Waschmaschine, Computer etc.). Wer den Gegenstand übernimmt, wird im Regelfall auch das Darlehen weiterzahlen müssen. Dasselbe gilt, wenn zwar der Wertgegenstand nicht mehr vorhanden ist, aber nur ein Ehegatte unstreitiger Nutznießer des Darlehens war (z.B. Umschuldung eines in die Ehe mitgebrachten Kredits, Raten auf Spielschulden des Mannes, Anschaffung eines inzwischen verstorbenen Reitpferds der Frau).

Handelt es sich um einen Konsumentenkredit, dessen Gegenwerte von beiden bereits verzehrt sind (Kontoüberziehung, Darlehen für einen Familienurlaub), wird es i.d.R. angemessen sein, dass beide auch für die künftigen Darlehensraten aufkommen. Solange Ehegattenunterhalt gezahlt wird, ist dem ausreichend Rechnung getragen, wenn einer die Raten zahlt und diese bei der Unterhaltsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt. Über den Ehegattenunterhalt wird ohnehin der Streit über die Tragung der Raten entschärft, weil der Halbteilungsgrundsatz dazu führt, dass allenfalls i.H.v. 1/7 oder 1/10 der Raten (Erwerbsanreiz) noch Ungerechtigkeiten verbleiben.

Praxishinweis