Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Bei der vertraglichen Schuldenauseinandersetzung richtet sich der Gegenstandswert nach den Valuten der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
PraxishinweisZur Meidung von Unstimmigkeiten sollte mit der Mandantschaft eine Vereinbarung über den Gegenstandswert getroffen werden. |
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