Autor: Grabow |
Die Wertvorschrift in § 48 Abs. 2 FamGKG unterscheidet ebenso zwischen dem Getrenntleben der Ehegatten und Verfahren anlässlich der Ehescheidung wie § 200 Abs. 2 FamFG. Für Verfahren, die nach § 1361a BGB die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben zum Gegenstand haben (§ 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), beträgt der Verfahrenswert 2.000 €. Betrifft das Verfahren Haushaltsgegenstände, über deren Verteilung aus Anlass der Ehescheidung gestritten wird, gilt ein Verfahrenswert von 3.000 €. Der Wert der Haushaltsgegenstände ist grundsätzlich nicht relevant.
Auch in Haushaltssachen besteht nach § 48 Abs. 3 FamGKG die Möglichkeit, bei Unbilligkeit von den Festwerten nach unten oder oben abzuweichen.
PraxishinweisDa der tatsächliche Wert der Haushaltsgegenstände in den Festwerten des Gesetzes nicht abgebildet wird, liegt es nahe, insbesondere bei wertintensiven Haushaltsgegenständen von der Billigkeitsregelung des § 48 Abs. 3 FamGKG Gebrauch zu machen (ebenso HK-FamGKG/Türck-Brocker, 2. Aufl. 2014, § 48 Rdnr. 20). |
Das zu den Ehewohnungssachen Gesagte gilt analog auch für die Haushaltssachen; siehe insoweit daher Teil 14/4.2.2 (Randbemerkung "Gebühren").
Eine von den Ehewohnungssachen abweichende Beurteilung liegt nicht vor. Es gilt das zur Ehewohnung (siehe unter Teil 14/4.2.2 bei der Randbemerkung "Kostenentscheidung") Gesagte.
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