5/4.6.5 VKH für Rechtsmittel

Autor: Weiberg

5/4.6.5.1 VKH-Antrag

Grundsatz

Auch dem Rechtsmittelführer ist VKH nur zu gewähren, wenn sein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, FamRZ 2003, 1378). Dabei kommt es auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels an (BGH, AnwBl 2007, 94). Wird Beschwerde in vollem Umfang eingelegt und damit die Beschwerdesumme erreicht, ist hinsichtlich ihres erfolgversprechenden Teils VKH selbst dann zu bewilligen, wenn dieser Teil allein die Beschwerdesumme nicht erreicht (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1396; OLG Karlsruhe, FuR 2006, 429). Wurde die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers zugelassen und dessen persönliches Erscheinen zum Zweck seiner ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung ratsam, rechtfertigt bereits dies die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht (BVerfG, NJW 2003, 3190). Kann die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung hingegen zwar aus formellen Gründen keinen Bestand haben, wird sich jedoch gleichwohl das materielle Ergebnis voraussichtlich nicht ändern, kann VKH nicht bewilligt werden (BGH, FamRZ 2012, 362).

Für eine Beschwerde, die sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpft, kann VKH nur gewährt werden, wenn Tatsachen aufgezeigt werden, die durchgreifende Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts wecken (OLG Dresden, FamRZ 2003, 459).

VKH für Beschwerdegegner