7/4.3.2.9 Berücksichtigung des Kindesalters für die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

Autor: Diehl

Das Alter des Kindes ist nach wie vor zu berücksichtigen, aber nur im Rahmen von individuellen auf das konkrete Kind und seine Betreuungssituation zugeschnittenen Überlegungen, denn das Altersphasenmodell darf auch nicht ansatzweise mehr Verwendung finden (BGH v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791).

Letzte redaktionelle Änderung: 25.04.2023