7/4.3.2.6 Anrechnung eines fiktiven Entgelts bei neuer eheähnlicher Gemeinschaft

Autor: Diehl

Beachtung muss auch eine neue eheähnliche Gemeinschaft der nicht verheirateten Mutter bzw. des nicht verheirateten betreuenden Elternteils finden. Die für den neuen Lebensgefährten erbrachten Versorgungsleistungen sind - ebenso wie beim Ehegattenunterhalt (BGH, FamRZ 2004, 1170, 1173) - bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1615l BGB mit einem fiktiven Entgelt zu belegen, das auf den Anspruch bedarfsdeckend anzurechnen ist (so schon OLG Koblenz, FamRZ 2006, 440). Inwieweit die Aufnahme einer dauerhaften Beziehung zu einem anderen Mann zu einer Verwirkung des Anspruchs führen kann und ob dies nach der im Verwandtenunterhalt geltenden Verwirkungsvorschrift des § 1611 BGB oder analog § 1579 Nr. 2 BGB zu beurteilen ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.07.2008 (BGH, FamRZ 2008, 1739) ausdrücklich offengelassen. Überwiegend wird § 1611 BGB als die speziellere Regelung angesehen (OLG Frankfurt v. 02.05.2019 - 2 UF 273/17, JAmt 2019, 525 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft des betreuenden Elternteils trägt der Unterhaltspflichtige, der sich darauf beruft. Allerdings dürfte wie beim Ehegatten auch allein das Zusammenleben mit einem neuen Partner nicht ausreichen, um zur Annahme einer Unterhaltsverwirkung zu gelangen. Vielmehr müssen noch andere Verfehlungen i.S.d. § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen (OLG Frankfurt v. 02.05.2019 - , JAmt 2019, 525).