7/4.3.2.5 Anrechnung von Elterngeld

Autor: Diehl

Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags ist, wie sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 11 BEEG ergibt, beim Unterhaltsberechtigten nicht anzurechnen (so schon BVerfG, FamRZ 2000, 1149; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1321; AG Hannover, FamRZ 2002, 191; AG Mannheim, FamRZ 1998, 117, 118 - alle zur Anrechnung von Erziehungsgeld nach dem bis 31.12.2006 geltenden BErzGG - sowie KG v. 25.09.2018 - 13 UF 33/18, FamRZ 2019, 529). Soweit das Elterngeld den Sockelbetrag übersteigt, hat es Lohnersatzfunktion und ist daher bedarfsdeckend zu berücksichtigen (OLG Frankfurt v. 02.05.2019 - 2 UF 273/17, JAmt 2019, 525).

Eine bedarfsdeckende Anrechnung auch des Sockelbetrags erfolgt gem. § 11 BEEG nur im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber (§ 1603 Abs. 2 BGB) und im Rahmen von Billigkeitsabwägungen bei der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, also in den Fällen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 und 1611 Abs. 1 BGB, wobei auch bei einem Anspruch nach § verwirkt werden kann.