7/4.3.2.1 Begriff

Autor: Diehl

Ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB besteht nur, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter auch bedürftig ist. Bedürftig ist gem. § 1602 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Letzte redaktionelle Änderung: 25.04.2023