4/1.2.2.6.3 Erbrechtliche Folgen

Autor: Osthold

Die Zustellung eines Scheidungsantrags (es kommt also auf die Rechtshängigkeit an, weshalb ein gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag nicht ausreichend ist, vgl. BeckOGK-BGB/Tegelkamp, Stand 01.05.2018, § 1933 Rdnr. 10 und 12) hat Folgen für das gesetzliche Erbrecht und damit auch für die Pflichtteilsberechtigung des überlebenden Ehegatten, sobald erstmalig zugleich auch die materiellen Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind (z.B. Zustimmung des anderen Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB; ist dies nicht der Fall, so kann es auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 1565 BGB ankommen, was im Einzelfall eine Unsicherheit bedeutet). Der Scheidungsantrag muss dabei nicht alle Angaben enthalten, die in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gefordert werden, und die Zustimmung zum Scheidungsantrag kann auch zur Niederschrift des Gerichts nach § 134 Abs. 1 FamFG erklärt werden (OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2013 - 2 Wx 64/13, NJW 2013, 2831; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.10.2011 - 8 W 321/11, ZEV 2012, 208).