4/1.2.2.6.2 Folgen für die Wohnsituation

Autor: Osthold

Zudem sind eine bestehende Ehe und damit ein später Scheidungsantrag auch in Bezug auf die Kontinuität der Wohnsituation vorteilhaft. Bei Miteigentum am Familienheim ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Antrag auf Teilungsversteigerung nach § 771 ZPO i.V.m. § 1365 BGB (soweit der Miteigentumsanteil also ca. 85-90 % des Vermögens ausmacht, vgl. dazu BeckOGK-BGB/Szalai, Stand 15.07.2018, § 1365 BGB Rdnr. 13 f.) bis zur Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig (BGH, Beschl. v. 14.06.2007 - V ZB 102/06, FamRZ 2007, 1634, 1636; Uecker, FPR 2013, 367, 369; siehe dazu auch Teil 9/4.5.8.6). Für einen Schutz der Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung allein zum Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe jetzt sogar das OLG Hamburg (Beschl. v. 28.07.2017 - 12 UF 163/16, NZFam 2018, 32). Diese Entscheidung wird in der Literatur zu Recht als zu weitgehend kritisiert (Kogel, FamRZ 2017, 1830; Engels, ZfIR 2017, 820; a.A. , NZFam 2018, 32). Zu beachten ist aber auch, dass (insbesondere bei langer Trennungszeit) sich nach der Trennung verändernde Umstände trotz der sechsmonatigen Frist des § Abs. geeignet sind, ein Verfahren zur vorläufigen Wohnungsüberlassung einzuleiten (so jetzt BGH, Beschl. v. 28.09.2016 - , FamRZ 2017, ). Man bewohnt die Ehewohnung also keineswegs nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § Abs. auf jeden Fall bis zur Rechtskraft der Scheidung allein.