Autor: Osthold |
Zudem sind eine bestehende Ehe und damit ein später Scheidungsantrag auch in Bezug auf die Kontinuität der Wohnsituation vorteilhaft. Bei Miteigentum am Familienheim ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Antrag auf Teilungsversteigerung nach § 771 ZPO i.V.m. § 1365 BGB (soweit der Miteigentumsanteil also ca. 85-90 % des Vermögens ausmacht, vgl. dazu BeckOGK-BGB/Szalai, Stand 15.07.2018, § 1365 BGB Rdnr. 13 f.) bis zur Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig (BGH, Beschl. v. 14.06.2007 - V ZB 102/06, FamRZ 2007, 1634, 1636; Uecker, FPR 2013,
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