4/1.2.2.8 Regelung der Wohnsituation ab Trennung

Autor: Osthold

4/1.2.2.8.1 Kündigung und Wohnkostentragung in der Mietwohnung

4/1.2.2.8.1.1 Kündigung einer Mietwohnung und Auszug

Ehegatten sind Gesamtschuldner

Ein wichtiges Thema in der Trennungsberatung ist häufig die Wohnsituation. Sind die Ehegatten Mieter einer Wohnung, so sind sie dies in aller Regel als Gesamtschuldner, weil beide Ehegatten als Mieter die Wohnung angemietet haben (§ 427 BGB). Der Abschluss eines Mietvertrags fällt allerdings nicht unter § 1357 BGB (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.08.2006 - 9 W 8/06, FamRZ 2007, 558; LG Mannheim, Urt. v. 24.02.1993 - 4 S 112/92, FamRZ 1994, 445 : Ehefrau keine Vertragspartnerin, wenn sie im Kopf des Mietvertrags zwar erwähnt wird, den Vertrag aber nicht unterschrieben hat; dies ist aber str.; vgl. für eine nicht explizite Verpflichtung des Ehegatten über Stellvertretungsrecht etwa OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.1992 - 4 REMiet 1/92, WM 1992, 674), so dass regelmäßig eine explizite vertragliche Aufnahme beider Ehegatten in den Vertrag nötig ist, um sicher zu einer Gesamtschuldnerschaft zu gelangen. Dennoch ist ggf. eine genaue Prüfung geboten, da der BGH auch die Möglichkeit eines schlüssigen Vertragsbeitritts eines Ehegatten durch Auftreten wie ein Mieter, etwa durch Zahlung der Miete, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder eben Kündigung in Betracht zieht (BGH, Urt. v. 13.07.2005 - VIII ZR 255/04, FamRZ 2005, 1559).