4/1.2.2.6.4 Ist kein Scheidungsantrag eine Option?

Autor: Osthold

Fortgeschrittenes Alter oder Krankheit

In bestimmten Konstellationen kann es für einen scheidungswilligen Ehegatten bzw. zwei scheidungswillige Ehegatten sinnvoller sein, zwar in Zukunft getrennt zu leben, aber nicht geschieden zu werden, also keinen Scheidungsantrag zu stellen.

Im Fall fortgeschrittenen Alters beider oder eines Ehegatten kann es sinnvoll sein, die Ehe nicht zu scheiden. Dies gilt zunächst in sozialrechtlicher Hinsicht. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, behalten beide Ehegatten in der Deutschen Rentenversicherung mögliche Ansprüche auf Witwen- bzw. Witwerrente bei Vorversterben des anderen Ehegatten, § 46 SGB VI (vgl. dazu auch Mleczko, FPR 2009, 440, 443 f.). Entsprechendes dürfte je nach Vertrags- bzw. Rechtslage für sonstige Versorgungen gelten. Dabei hat der überlebende Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, Anspruch auf die sogenannte kleine Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 1 SGB VI, wenn der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 SGB VI erfüllt hatte. Die kleine Witwen- bzw. Witwerrente wird aber nur für 24 Monate nach dem Tod des Ehegatten gezahlt. Nach § 46 Abs. 2 SGB VI besteht unter den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf die sogenannte große Witwen- oder Witwerrente, wobei hier nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Anspruch schon dann besteht, wenn der überlebende Ehegatte das 47. Lebensjahr vollendet hat.