4/1.1.4 Bedeutung einvernehmlicher Regelungen

Autor: Osthold

Gesetzliche Bedeutung einvernehmlicher Lösungen

In familienrechtlichen Erstberatungen sollte die besondere Bedeutung von Vereinbarungen stets betont werden (vgl. etwa auch Börger, NZFam 2015, 850, 851). Der Gesetzgeber hebt die Bedeutung einvernehmlicher Regelungen nicht nur in Bezug auf solche Angelegenheiten hervor, welche die gemeinsamen Kinder betreffen (§ 1627 BGB, §§ 36, 36a, 156, 163 Abs. 2, 165 FamFG), sondern z.B. auch in Scheidungsfolgesachen (§ 135 FamFG) wie etwa dem Versorgungsausgleich (§§ 6 - 8 VersAusglG). Es liegt auf der Hand, dass einvernehmliche Regelungen für das Kindeswohl in aller Regel am besten sind (dies entspricht im Übrigen auch der aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Vermutung des Grundgesetzes, vgl. BVerfGE 60, 79, 94; BVerfGE 61, 358, 371; BVerfGE 75, 201, 219). Aber auch in allen Vermögensstreitigkeiten bieten Vereinbarungen eine große Chance für beide Ehegatten und haben streitentschärfende Wirkung.

Einbindung verschiedener Scheidungsfolgen in Vermögensauseinandersetzung

Da sich Ehegatten bzgl. der verschiedenen Streit- bzw. Verfahrensgegenstände möglicherweise wechselseitig als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen (z.B. im Unterhalt, im Güterrecht und im Versorgungsausgleich) und häufig auch noch die Auseinandersetzung bestimmter gemeinsamer Vermögenswerte (vor allem von Immobilien) durchgeführt werden muss, bieten sich hier Einigungen oder Verrechnungsmodelle verschiedenster Art an.