4/1.1.2 Standesrechtliche Vertretungsverbote

Autor: Osthold

Beratung beider Ehegatten?

Nicht selten wird der Rechtsanwalt mit dem Wunsch nach der Beratung beider Ehegatten konfrontiert, oder es erscheinen nach Terminvereinbarung mit nur einem Ehegatten plötzlich beide Ehegatten zum Termin. Dahinter steht regelmäßig der Wunsch, die Kosten eines zweiten Anwalts zu sparen und die (zumeist irrige) Vorstellung, man sei sich im Grunde über alles einig und habe keinerlei Interessengegensätze.

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

Nach § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA ist es dem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten (siehe dazu auch Teil 10/2.2.3). Dies kann zudem strafbar sein, vgl. § 356 StGB (vgl. dazu eingehend Schulz, AnwBl 2009, 743, 744) und zum Verlust der Zulassung führen (vgl. dazu Deckenbrock, AnwBl 2012, 221, 222).