7/3.20.3.6.1 Entwicklung während der Ehe

Autor: Viefhues

Zeiten der Unterbrechungen der eigenen Erwerbstätigkeit haben regelmäßig verringerte Rentenanwartschaften zur Folge. Die dadurch bedingten Versorgungsnachteile führen dazu, dass

im Alter eine geringere Altersrente,

bei Erwerbsunfähigkeit eine geringere (oder keine) Erwerbsunfähigkeitsrente (OLG Hamm v. 19.02.2014 - 8 UF 105/12, FamRZ 2015, 1397)

gezahlt werden wird, als dies bei einer ununterbrochenen eigenen Erwerbstätigkeit der Fall gewesen wäre.

Diese Fragen werden erst dann praktisch relevant, wenn der Unterhaltsberechtigte

ins Rentenalter kommt oder

vor Erreichen des Rentenalters erwerbsunfähig wird.

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass auch der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (Erwerbsunfähigkeitsrente) nicht zum Nachweis der völligen Erwerbsunfähigkeit genügt (BGH v. 09.11.2016 - XII ZB 227/15, FamRZ 2017, 109). Denn rentenrechtlich liegt bereits eine volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche erwerbstätig sein kann. Damit bleibt aber aus unterhaltsrechtlicher Sicht noch eine - geringe - Erwerbstätigkeit möglich. Hierzu muss der Unterhaltsberechtigte vortragen!

Erwerbslücken: Ausgleich i.d.R. über VA