Autor: Viefhues |
Zeiten der Unterbrechungen der eigenen Erwerbstätigkeit haben regelmäßig verringerte Rentenanwartschaften zur Folge. Die dadurch bedingten Versorgungsnachteile führen dazu, dass
im Alter eine geringere Altersrente, |
bei Erwerbsunfähigkeit eine geringere (oder keine) Erwerbsunfähigkeitsrente (OLG Hamm v. 19.02.2014 - 8 UF 105/12, FamRZ 2015, |
gezahlt werden wird, als dies bei einer ununterbrochenen eigenen Erwerbstätigkeit der Fall gewesen wäre.
Diese Fragen werden erst dann praktisch relevant, wenn der Unterhaltsberechtigte
ins Rentenalter kommt oder |
vor Erreichen des Rentenalters erwerbsunfähig wird. |
PraxishinweisZu beachten ist, dass auch der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (Erwerbsunfähigkeitsrente) nicht zum Nachweis der völligen Erwerbsunfähigkeit genügt (BGH v. 09.11.2016 - XII ZB 227/15, FamRZ 2017, |
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