7/3.20.3.6.5 Ausnahmen bei fehlender Absicherung des Berechtigten bzw. fehlender Kompensation

Autor: Viefhues

Eine Ausnahme besteht auch in den Fällen, in denen der erwerbsunfähige unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen Nichterfüllung der Wartezeiten keine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze . Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § Abs. nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. (BGH v. 26.06.2013 - , FamRZ 2013, ; BGH v. 07.03.2012 - , FamRZ 2012, ; BGH v. 08.06.2011 - , NJW 2011, ; BGH v. 02.03.2011 - , FamRZ 2011, ). In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen; der Nachteil ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (BGH v. 16.02.2011 - , FamRZ 2011, ).