Autor: Viefhues |
Ob bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs etwas anderes gilt, ist fraglich.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs (siehe näher dazu in Teil 8/4.25 ff. und Teil 8/4.31.3) kann auf folgende Weise erfolgen:
kraft Gesetzes bei kurzer Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) Bei kurzer Ehezeit (bis zu drei Jahren) findet der Versorgungsausgleich nicht statt, sofern kein Ehegatte einen Antrag (für den kein Anwaltszwang besteht) stellt. | ||||||
kraft Gesetzes bei Anrechten mit Bagatellwerten (§ 18 VersAusglG) Bei einem geringen Ausgleichswert sollen Anrechte nicht ausgeglichen werden:
Ein Wertunterschied ist nach § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die Grenzwerte für die Geringfügigkeit liegen im Jahr 2024
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kraft Gesetzes wegen Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) | ||||||
durch Vereinbarung der Ehegatten (Ehevertrag, Scheidungsfolgenregelung) Inhaltlich ist das Familiengericht - sofern die Anforderungen der §§ 7, 8 erfüllt sind - an die Vereinbarung der Eheleute (§ Abs. ). |
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