7/3.20.3.6.6 Ausnahmen bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs?

Autor: Viefhues

Ob bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs etwas anderes gilt, ist fraglich.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs (siehe näher dazu in Teil 8/4.25 ff. und Teil 8/4.31.3) kann auf folgende Weise erfolgen:

kraft Gesetzes bei kurzer Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

Bei kurzer Ehezeit (bis zu drei Jahren) findet der Versorgungsausgleich nicht statt, sofern kein Ehegatte einen Antrag (für den kein Anwaltszwang besteht) stellt.

kraft Gesetzes bei Anrechten mit Bagatellwerten (§ 18 VersAusglG)

Bei einem geringen Ausgleichswert sollen Anrechte nicht ausgeglichen werden:

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bei einem geringen Ausgleichswert des einzelnen Anrechts (§§ 9 Abs. 4, 18 Abs. 2 VersAusglG),

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bei einer geringen Ausgleichsdifferenz von Anrechten gleicher Art (§§ 9 Abs. 4, 18 Abs. 1 VersAusglG).

Ein Wertunterschied ist nach § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die Grenzwerte für die Geringfügigkeit liegen im Jahr 2024

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für den monatlichen Rentenbetrag bei 35,35 € bzw. für den Kapitalwert bei 4.242 €,

kraft Gesetzes wegen Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG)

durch Vereinbarung der Ehegatten (Ehevertrag, Scheidungsfolgenregelung)

Inhaltlich ist das Familiengericht - sofern die Anforderungen der §§ 7, 8 erfüllt sind - an die Vereinbarung der Eheleute (§ Abs. ).