7/3.21.2.7.1 Schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten

Autor: Viefhues

Der Härtegrund gem. § 1579 Nr. 7 BGB kann vorliegen, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

§ 1579 Nr. 7 BGB deckt früher zu § 1579 Nr. 4 BGB a.F. entschiedene Fälle des schwerwiegenden und klar beim unterhaltsbedürftigen Ehegatten liegenden Fehlverhaltens ab. In der Norm wird der objektive Tatbestand des schwerwiegenden Fehlverhaltens mit dem subjektiven Vorwurf einseitiger Verfehlung des Berechtigten kombiniert. Maßstab ist nach der Scheidung die nachwirkende Mitverantwortung.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.09.2021