7/3.21.2.7.5 Keine Fälle schwerwiegenden einseitigen Fehlverhaltens

Autor: Viefhues

Rechtsprechungsbeispiele

Kein einseitiges schwerwiegendes Fehlverhalten liegt vor, wenn

ein Ehebruch als solcher begangen wird. Dies führt nicht schon ohne weiteres zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB (BGH v. 15.02.2012 - XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhning; dazu Wever, FamRZ 2012, 1601). Zwar handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich um ein Fehlverhalten i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB (vgl. BGH v. 12.01.1983 - IVb ZR 348/81, FamRZ 1983, 670; BVerfG, FamRZ 2003, 1173, 1174). Vom Gesetz gefordert ist aber darüber hinaus, dass das Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liegt. Erforderlich ist demnach selbst bei einem feststehenden einseitigen Fehlverhalten eine so schwerwiegende Abkehr von ehelichen Bindungen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erschiene (Senatsurteile des BGH, Rdnr. 22 m.w.N., FamRZ 2008, 1414 und BGH v. 12.01.1983 - IVb ZR 348/81, FamRZ 1983, 670). Daher bejaht der BGH einen Härtegrund (erst) bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses, wenn darin die Ursache für das Scheitern der Ehe lag (vgl. BGH, Rdnr. 22 m.w.N., FamRZ 2008, 1414);