7/3.21.2.7.3 Verletzung ehelicher Treuepflicht

Autor: Viefhues

In der familienrechtlichen Praxis wird der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB oft vorgetragen, wenn sich der unterhaltbeanspruchende Ehegatte während der Ehe einem neuen Partner zugewandt und damit die eheliche Treuepflicht verletzt hat.

Rechtskraft der Scheidung

Jedoch spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung entfällt die Verpflichtung zur ehelichen Treue. Die Aufnahme eines intimen Verhältnisses in jeder Form nach der Rechtskraft der Scheidung erfüllt folglich den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB nicht (BGH v. 15.02.2012 - XII ZR 137/09, FamRZ 2012, 779 m. Anm. Löhning; dazu Wever, FamRZ 2012, 1601; BGH, FamRZ 1983, 569, 572), allerdings kann der Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB oder des § 1579 Nr. 8 BGB gegeben sein. Denn der Verletzung der ehelichen Treuepflicht kommt nach der Trennung mit zunehmender Dauer immer weniger Gewicht zu (BGH, FamRZ 1981, 752).

Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten