7/3.21.2.7.4 Weitere Fälle schwerwiegenden einseitigen Fehlverhaltens

Autor: Viefhues

Rechtsprechungsbeispiele

§ 1579 Nr. 7 BGB kann auch in folgenden Fällen erfüllt sein:

die Ehefrau verweigert mit extremer Hartnäckigkeit jeden Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem unterhaltspflichtigen Ehemann (BGH, FamRZ 2007, 883; OLG München, FamRZ 2006, 1605; OLG Schleswig, FamRZ 2003, 688). Nicht ausreichend sind bloße Schwierigkeiten, die sich bei der Ausübung des - tatsächlich gewährten - Umgangsrechts ergeben (BGH, FamRZ 2007, 195). Es muss festgestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte das Fehlschlagen von Umgangsversuchen zu vertreten hat (OLG Hamm, FamRZ 2004, 808). Unabhängig von § 1579 BGB kann der den Umgang verweigernde Elternteil zum Schadenersatz verpflichtet sein (BGH, FamRZ 2002, 1099; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056). Der Unterhaltsanspruch besteht wieder in voller Höhe, wenn der Umgangsberechtigte nicht nur vorübergehend sein Umgangsrecht in angemessenem Umfang erneut wahrnehmen kann. Eine Auswanderung des sorgeberechtigten Ehegatten mit dem Kind verhindert zwar die Ausübung des Umgangsrechts, löst aber § 1579 Nr. 7 BGB i.d.R. nicht aus (BGH, FamRZ 1987, 356);

die elterliche Sorge ist auf den anderen Elternteil übertragen worden und der bisher betreuende Unterhaltsberechtigte gibt das Kind nicht heraus (OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 234);