Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 23.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO abgelehnt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch.
a) Die eigene offene Forderung des Beklagten über 1071 € konnte in Einklang mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf ihre Begleichung der Schuldnerin ein Darlehen gewährt und mithin in eine spätere oder nachrangige Befriedigung eingewilligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 26).
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