LG Ulm - Beschluss vom 22.10.2004
3 T 76/04
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 39
NZI 2005, 117
ZIP 2004, 2452
ZInsO 2004, 1268
ZfIR 2005, 596
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 19/04

Ablehnung eines im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

LG Ulm, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 3 T 76/04

DRsp Nr. 2006/9007

Ablehnung eines im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit eines im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen besteht nicht, wenn ein Mitglied der Sozietät des Sachverständigen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Schwiegermutter des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin zum Zwangsverwalter bestellt ist und Zivilprozesse gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin betreibt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin hat am 26.01.2004 Insolvenzantrag gestellt. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Amtsgericht Göppingen durch Beschluss vom 4.8.2004 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und Rechtsanwalt ... mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt.

Die Schuldnerin hat den Gutachter mit Schreiben vom 10.8.2004 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, die Sozietät des Gutachters betreibe ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Schwiegermutter des Geschäftsführers der Schuldnerin und eine Räumungsklage gegen diesen und seine Ehefrau.

Das Amtsgericht Göppingen hat den Befangenheitsantrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 27.8.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, in der auf die Begründung des Ablehnungsgesuchs verwiesen wird.