OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2009
31 U 15/04
Normen:
InsO § 82 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 522/02

Abweisung der Klage gegen eine Bank wegen der Ausführung von Bankgeschäften trotz Verfügungsbeschränkungen des in Insolvenz gefallenen Kunden, da sie nachzuweisen vermochte, dass sie von diesem keine Kenntnis hatte

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 31 U 15/04

DRsp Nr. 2010/7223

Abweisung der Klage gegen eine Bank wegen der Ausführung von Bankgeschäften trotz Verfügungsbeschränkungen des in Insolvenz gefallenen Kunden, da sie nachzuweisen vermochte, dass sie von diesem keine Kenntnis hatte

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Dezember 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges und die des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 82 S. 1;

Gründe

A.

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die beklagte Volksbank auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, hinsichtlich derer der Insolvenzschuldner über sein Girokonto durch Barabhebungen und Überweisungsaufträge verfügt hat.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.