AG Bonn - Beschluss vom 15.01.2002
99 IK 33/00

AG Bonn - Beschluss vom 15.01.2002 (99 IK 33/00) - DRsp Nr. 2004/648

AG Bonn, Beschluss vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 99 IK 33/00

DRsp Nr. 2004/648

Gründe:

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 07 08.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die Schuldnerin gab in ihrem Eröffnungsantrag lediglich die .... als Gläubigerin an. Nach Eröffnung des Verfahrens meldeten sieben weitere Gläubiger Ansprüche in einer Gesamthöhe von 135303,29 DM an.

Mit Schreiben vom 12.6.2001 beantragte die Versagungsantragstellerin zu 2.) die Versagung der Restschuldbefreiung, ohne Gründe hierfür und deren Glaubhaftmachung anzuführen.

Im Schlusstermin vom 20.7.2001 erschien lediglich ein Vertreter der Versagungsantragstellerin zu 1.), und beantragte für diese die Versagung der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf den im Schlussbericht des Treuhänders vom 20.3.2001 ausgeführten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

II.

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

Die gestellten Versagungsanträge sind bereits als unzulässig zurückzuweisen.