AG Göttingen - 20.02.2002 (74 IK 14/02) - DRsp Nr. 2005/19756
AG Göttingen, vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 74 IK 14/02
DRsp Nr. 2005/19756
1. Bei einem Nullplan wird das Insolvenzgericht regelmäßig die Fortsetzung des Verfahrens gem. § 306 Abs: 1 Satz 3 InsO anordnen, falls nicht greifbare Anhaltspunkte bestehen, dass der Schuldner während der Planlaufzeit zu pfändbaren Einkommen gelangt oder sonstige Gründe vom Schuldner dargelegt sind.2. Vor Eröffnung des Verfahrens ist über einen vom Schuldner gestellten Stundungsantrag zu entscheiden. Zur Entscheidung ist der Insolvenzrichter zuständig, die Entscheidung ist nicht von dem Rechtspfleger nach Eröffnung des Verfahrens zu treffen (a. A. AG Hamburg ZInsO 2001, 2241).
Gründe:
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