AG Göttingen - Beschluss vom 03.05.2002 74 IN 134/02
Fundstellen:
NZI 2003, 104
ZInsO 2002, 592
AG Göttingen - Beschluss vom 03.05.2002 (74 IN 134/02) - DRsp Nr. 2005/19753
AG Göttingen, Beschluss vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 74 IN 134/02
DRsp Nr. 2005/19753
1. Ein Insolvenzantrag kann auch auf eine nicht titulierte Forderung gestützt werden; es genügt die Glaubhaftmachung beispielsweise durch Vorlage eines Arbeitsvertrages .2. Die dem Schuldner mögliche Gegenglaubhaftmachung setzt einen substantiierten, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Sachvortrag voraus.3. Das rechtliche Interesse im Sinne des § 14 Abs. 1InsO wird nicht dadurch beseitigt, dass der Schuldner die Forderung bestreitet oder eine vorherige Einzelzwangsvollstreckung nicht erfolgt ist.
Gründe:
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