AG Göttingen - Beschluss vom 03.05.2002
74 IN 134/02
Fundstellen:
NZI 2003, 104
ZInsO 2002, 592

AG Göttingen - Beschluss vom 03.05.2002 (74 IN 134/02) - DRsp Nr. 2005/19753

AG Göttingen, Beschluss vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 74 IN 134/02

DRsp Nr. 2005/19753

1. Ein Insolvenzantrag kann auch auf eine nicht titulierte Forderung gestützt werden; es genügt die Glaubhaftmachung beispielsweise durch Vorlage eines Arbeitsvertrages . 2. Die dem Schuldner mögliche Gegenglaubhaftmachung setzt einen substantiierten, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Sachvortrag voraus. 3. Das rechtliche Interesse im Sinne des § 14 Abs. 1 InsO wird nicht dadurch beseitigt, dass der Schuldner die Forderung bestreitet oder eine vorherige Einzelzwangsvollstreckung nicht erfolgt ist.

Gründe: