AG Göttingen - Beschluss vom 10.06.2002
74 IK 29/01
Fundstellen:
ZInsO 2002, 643

AG Göttingen - Beschluss vom 10.06.2002 (74 IK 29/01) - DRsp Nr. 2005/19748

AG Göttingen, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 74 IK 29/01

DRsp Nr. 2005/19748

1. Befindet sich ein Schuldner in finanzieller Not und schließt er einen längerfristigen Behandlungsvertrag (hier: Psychotherapie) ab, so begeht er eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, wenn er das ihm von der Versicherung ausbezahlte Honorar nicht an die Gläubigerin weiterleitet. Das die Weiterleitung aus vom Schuldner nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Kontopfändung) unterblieb, muss der Schuldner darlegen und ggf. beweisen. 2. Eine Zustimmungsersetzung kann bei dieser Sachlage wegen wirtschaftlicher Benachteiligung des Gläubigers gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht erfolgen.

Gründe:

Der Schuldner hat am 08.02.2001 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und u. a. den Antrag gestellt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung des Insolvenzgerichtes zu ersetzen. Der Schuldenstand beläuft sich auf ca. 180.000,00 DM, der Schuldner bietet bei einer Laufzeit von 60 Monaten einen sogenannten Nullplan an.