AG Göttingen - Beschluss vom 13.06.2002
74 IN 125/01
Fundstellen:
ZInsO 2002, 739
ZVI 2003, 89

AG Göttingen - Beschluss vom 13.06.2002 (74 IN 125/01) - DRsp Nr. 2005/19747

AG Göttingen, Beschluss vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 74 IN 125/01

DRsp Nr. 2005/19747

1. Die Vorschrift des § 850 d ZPO ist im Insolvenzverfahren gem. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO anwendbar auch bei vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren (sogenannten Altverfahren). 2. Es bleibt dahingestellt, ob gegen Entscheidungen des Rechtspflegers dem Schuldner nur die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 1 RPflG zusteht, oder ob gegen eine nachfolgend Entscheidungen des Richters die sofortige Beschwerde gem. § 703 ZPO möglich ist. 3. Beruft sich der Schuldner seinerseits auf erhöhte Aufwendung (z. B. bei Auslandstätigkeit), so muss er diesen Sachverhalt dem Insolvenzgericht ausführlich und nachvollziehbar darlegen.

Gründe:

Auf Eigenantrag des Schuldners hin ist über sein Vermögen am 30.05.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm Prozesskostenhilfe einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters bewilligt worden.