Aufgrund Antrages des Schuldners vom 03.02.2000 ist am 02.06.2000 über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und dem Schuldner Prozeßkostenhilfe einschließlich der Vergütung des Treuhänders bewilligt worden. Mit Beschluß vom 13.03.2001 ist klargestellt worden, dass aus der Insolvenzmasse vorweg zu begleichen sind die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Treuhänders.
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