AG Göttingen - Beschluß vom 14.01.2002
74 IK 18/00

AG Göttingen - Beschluß vom 14.01.2002 (74 IK 18/00) - DRsp Nr. 2005/19759

AG Göttingen, Beschluß vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 74 IK 18/00

DRsp Nr. 2005/19759

1. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Insolvenzverfahren gemäß §§ 850 ff. ZPO ist die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zulässig, über die der Insolvenzrichter abschließend entscheidet. 2. Die Tatsache mietfreien Wohnens ist bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850 c ZPO zu berücksichtigen; angemessen ist eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages um 10 %. 3. Bei überlanger, vom Schuldner nicht zu vertretender Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Herabsetzung des pfändbaren Betrages kann es geboten sein, den streitigen Betrag erst mit Wirkung für die Zukunft vom Schuldner einzufordern.

Gründe:

Aufgrund Antrages des Schuldners vom 03.02.2000 ist am 02.06.2000 über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und dem Schuldner Prozeßkostenhilfe einschließlich der Vergütung des Treuhänders bewilligt worden. Mit Beschluß vom 13.03.2001 ist klargestellt worden, dass aus der Insolvenzmasse vorweg zu begleichen sind die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Treuhänders.