Mit der Beschwerde hat der Schuldner dargelegt, dass ihm das Guthaben auf dem Girokonto wegen einer Pfändung nicht zur freien Verfügung steht. Gleichwohl kann ihm keine Stundung nach § 4 a Inso bewilligt werden. Eine Stundung kann danach nur bewilligt werden, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreichen wird. Eine solche Prognose lässt sich jedenfalls zur Zeit nicht stellen. Nach dem Vermögensverzeichnis verfügt der Schuldner weiter über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von fast 47.000 EUR, die nach den bisherigen Erklärungen nicht gepfändet oder abgetreten sind. Gleiches gilt für die Ansprüche aus Arbeitseinkommen gegenüber der Firma BIG in Höhe von knapp 34.000EUR. Unklar ist desweitern,ob aus den Firmenbeteiligungen und dem Grundvermögen Erlöse zu erzielen sind, die die Verfahrenskosten abdecken.
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