AG Göttingen - Beschluß vom 17.01.2002
74 IN 8/02
Fundstellen:
ZInsO 2002, 147
ZVI 2002, 26

AG Göttingen - Beschluß vom 17.01.2002 (74 IN 8/02) - DRsp Nr. 2005/19758

AG Göttingen, Beschluß vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 74 IN 8/02

DRsp Nr. 2005/19758

1. Eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner als Mitgesellschafter mehrerer GbR tätig ist, die Wohn- und Geschäftshäuser baut bzw. erwirbt. 2. Nach Einstellung der Geschäftstätigkeit liegen bei Gesamtverbindlichkeiten von ca. 8,2 Mio. Euro, die grundbuchmäßig auf 6 Grundstücken in Höhe von ca. 7,5 Mio. Euro abgesichert sind, unüberschaubare Vermögensverhältnisse i. S. d. § 304 InsO; daher ist ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.

Gründe:

Mit der Beschwerde hat der Schuldner dargelegt, dass ihm das Guthaben auf dem Girokonto wegen einer Pfändung nicht zur freien Verfügung steht. Gleichwohl kann ihm keine Stundung nach § 4 a Inso bewilligt werden. Eine Stundung kann danach nur bewilligt werden, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreichen wird. Eine solche Prognose lässt sich jedenfalls zur Zeit nicht stellen. Nach dem Vermögensverzeichnis verfügt der Schuldner weiter über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von fast 47.000 EUR, die nach den bisherigen Erklärungen nicht gepfändet oder abgetreten sind. Gleiches gilt für die Ansprüche aus Arbeitseinkommen gegenüber der Firma BIG in Höhe von knapp 34.000EUR. Unklar ist desweitern,ob aus den Firmenbeteiligungen und dem Grundvermögen Erlöse zu erzielen sind, die die Verfahrenskosten abdecken.