AG Göttingen - Beschluss vom 17.09.2002 74 IN 328/01
Fundstellen:
NZI 2002, 612
AG Göttingen - Beschluss vom 17.09.2002 (74 IN 328/01) - DRsp Nr. 2005/19742
AG Göttingen, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 74 IN 328/01
DRsp Nr. 2005/19742
1. Liegen infolge vorzeitiger Verfahrensbeendigung (wie z. B. Erledigungserklärung) keine Erkenntnisse über den Wert des verwalteten Vermögens vor, so ist für den Schätzwert der Masse für die Berechnung der Vergütung gemäß §§ 10, 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV - ebenso wie die Berechnung der Gerichtskosten - der Wert der Forderung zugrunde zu legen.2. Nicht erforderlich ist es, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nähere Angaben zu dem Wert des Vermögens macht.3. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit der Darlegung, dass das zu berücksichtigende Vermögen unter dem Wert der Forderung lag. Unterlässt er dies, ist vom Wert der Forderung auszugehen.
Gründe:
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