AG Göttingen - Beschluss vom 18.06.2002
74 IN 156/02
Fundstellen:
DStR 2002, 2002
NZI 2002, 446
ZInsO 2002, 686
ZVI 2002, 290

AG Göttingen - Beschluss vom 18.06.2002 (74 IN 156/02) - DRsp Nr. 2005/19746

AG Göttingen, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 74 IN 156/02

DRsp Nr. 2005/19746

1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt nur in Betracht, wenn die Straftat mit dem vorliegenden Insolvenzverfahren in Zusammenhang steht (a. A. OLG Celle ZInsO 2001, 414 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735; AG Duisburg ZInsO 2001, 1020 = NZI 2001, 669). 2. Bei möglichen Vorliegen von Versagungsgründen gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO, die gem. § 4 a Abs. 1 Satz 4 InsO eine Stundung ausschließen, ist es geboten, vor kostenauslösenden Maßnahmen (wie z. B. Einholung eines Sachverständigengutachtens) zunächst über den Stundungsantrag des Schuldners zu entscheiden.

Gründe:

I. Der Schuldner hat am 20.05.2002 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. In dem beigefügten Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung hat er die Versicherung geschwärzt, wonach er nicht wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB verurteilt worden ist. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Schulden aus einer 1999 erfolgten "Verurteilung" stammen sollten. Auf eine gerichtliche Anfrage hin hat er mitgeteilt, dass die Verurteilung im Jahre 1999 wegen Betruges zu Lasten von Banken erging. Im Jahre 1989 sei eine Verurteilung unter Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt wegen mangelnder Führung der Geschäftsbücher und verspäteter Konkursanmeldung; die Urteile habe er nicht mehr zur Hand.