I. Der Schuldner hat am 20.05.2002 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. In dem beigefügten Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung hat er die Versicherung geschwärzt, wonach er nicht wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB verurteilt worden ist. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Schulden aus einer 1999 erfolgten "Verurteilung" stammen sollten. Auf eine gerichtliche Anfrage hin hat er mitgeteilt, dass die Verurteilung im Jahre 1999 wegen Betruges zu Lasten von Banken erging. Im Jahre 1989 sei eine Verurteilung unter Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt wegen mangelnder Führung der Geschäftsbücher und verspäteter Konkursanmeldung; die Urteile habe er nicht mehr zur Hand.
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