AG Göttingen - Beschluss vom 19.02.2002
74 IK 175/00
Fundstellen:
InVo 2002, 232
ZInsO 2002, 385
ZVI 2002, 81

AG Göttingen - Beschluss vom 19.02.2002 (74 IK 175/00) - DRsp Nr. 2005/19757

AG Göttingen, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 74 IK 175/00

DRsp Nr. 2005/19757

1. Im laufenden Insolvenzverfahren kommt eine Aktenversendung auch an ein auswärtiges Insolvenzgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn über einen Versagungsantrag eines Gläubigers gemäß § 290 InsO zu befinden ist. 2. Bei Ablehnung der Akteneinsicht steht dem Gläubiger die Beschwerdemöglichkeit gemäß §§ 567 ff. ZPO zu. 3. Nimmt eine Schuldnerin nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ein Studium auf, scheidet ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO jedenfalls solange aus, wie das Studium im zeitlich üblichen Rahmen durchgeführt wird.

Gründe: