I. Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt sowie Restschuldbefreiung und Stundung beantragt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitet Maßnahmen eingestellt worden mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgt Pfändungen von Arbeitseinkommen des Schuldners. Weiter ist ein Sachverständiger beauftragt worden, binnen sechs Wochen ein Gutachten zu erstellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2002 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass sich der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung mit ihm nicht in Verbindung gesetzt und erforderliche Auskünfte erteilt hat.
Er hat angeregt, den Insolvenzantrag abzuweisen, da der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen sich mit ihm nicht in Verbindung setzte.
II. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zurückzuweisen.
1. Der Antrag des Schuldners ist bereits unzulässig.
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